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Erklärung zum Verkaufsverbot von flüssigem Blut (und Küken/Mäusen)

Der Landkreis Elbe-Elster hat uns mit Bescheid vom 21.11.2017 die Herstellung und den Vertrieb von rohem Heimtierfutter aus Rinder-, Kalbs, Ziegen-, Lamm-, Pferde- und Kaninchenblut sowie Eintagesküken, Ratten und Mäuse mit sofortiger Wirkung untersagt und die sofortige Vollziehung dieses Verbotes angeordnet.

Pflichtwidrige Zustände oder ein Fehlverhalten werden uns dabei nicht vorgeworfen und waren nicht Anlass dieser Maßnahme. Vielmehr vertritt der Landkreis die Auffassung, dass Herstellung und Vertrieb dieser Produkte der Verordnung der Europäischen Union VO(EG) 1069/2009 - http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32009R1069 - unterfallen und dabei nur solche Produkte zulässig sind, die nach Art. 35 dieser Verordnung erlaubt werden. Auch wenn die hier betroffenen Produkte gemäß Art. 10 der Verordnung der schwächsten Gefährlichkeitskategorie 3 angehören und somit grundsätzlich handelbar und als Tierfutter geeignet sind, geht der Landkreis davon aus, dass die Verwertung in roher Form jedoch nicht erlaubt ist, weil Art. 35 Abs. a) Unterabsatz iii) VO(EG) 1069/2009 insoweit eine Beschränkung enthält. Diese Beschränkung würde dann auch nicht lediglich für unser Unternehmen gelten, sondern generell. Wenn andere Geschäfte noch solche Produkte in dieser Form vertreiben, ist dies entweder der zuständigen Ordnungsbehörde noch nicht bekannt geworden, oder diese vertritt insoweit eine andere Rechtsauffassung bzw. Gefahreneinschätzung.